Fla. R. Civ. P. 1.350

author
1 minute, 53 seconds Read

(b) Verfahren. Ohne Genehmigung des Gerichts kann der Antrag dem Kläger nach Klageerhebung und jeder anderen Partei mit oder nach Zustellung der Klage und des ersten Schriftsatzes an diese Partei zugestellt werden. In dem Antrag sind die zu prüfenden Gegenstände entweder nach einzelnen Gegenständen oder nach Kategorien aufzuschlüsseln und die einzelnen Gegenstände und Kategorien mit angemessener Genauigkeit zu beschreiben. In dem Antrag sind eine angemessene Zeit, ein angemessener Ort und eine angemessene Art und Weise für die Durchführung der Einsichtnahme oder die Vornahme der damit verbundenen Handlungen anzugeben. Die Partei, an die das Ersuchen gerichtet ist, hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens eine schriftliche Erwiderung zu übermitteln; ein Beklagter kann jedoch eine Erwiderung innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung der Klageschrift und des ersten Schriftsatzes an diesen Beklagten übermitteln. Das Gericht kann eine kürzere oder längere Frist gewähren. In der Erwiderung ist für jeden Punkt oder jede Kategorie anzugeben, dass die Einsichtnahme und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie beantragt gestattet werden, es sei denn, dem Antrag wird widersprochen; in diesem Fall sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben. Wird gegen einen Teil eines Gegenstands oder einer Kategorie Einspruch erhoben, so ist dieser Teil zu spezifizieren. Bei der Vorlage von Dokumenten legt die vorlegende Partei diese entweder so vor, wie sie im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs aufbewahrt werden, oder sie kennzeichnet sie so, dass sie den im Antrag genannten Kategorien entsprechen. In einem Ersuchen um elektronisch gespeicherte Informationen kann angegeben werden, in welcher Form oder in welchen Formen die elektronisch gespeicherten Informationen vorzulegen sind. Lehnt der Antragsgegner eine verlangte Form ab oder ist in dem Antrag keine Form angegeben, so muss der Antragsgegner die Form oder die Formen angeben, die er zu verwenden beabsichtigt. Wird in einem Antrag auf Herausgabe elektronisch gespeicherter Informationen die Form der Herausgabe nicht angegeben, so muss der Antragsteller die Informationen in der Form bzw. den Formen herausgeben, in der bzw. denen sie üblicherweise aufbewahrt werden, oder in einer vernünftig nutzbaren Form bzw. Formen. Die Partei, die den Antrag stellt, kann eine Anordnung nach Regel 1.380 beantragen, wenn sie Einspruch erhebt, dem Antrag oder einem Teil davon nicht nachkommt oder die beantragte Einsichtnahme nicht gestattet.

Similar Posts

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.