nicht schuldig

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NICHT SCHULDIG, plädierend. Die allgemeine Frage in verschiedenen Arten von Klagen. Es ist die allgemeine Frage.
2. Bei Hausfriedensbruch lautet die Form wie folgt: „Und der besagte C D, durch E F, seinen Anwalt, kommt und verteidigt die, Gewalt und Verletzung, wenn, &c., und sagt, dass er nicht schuldig ist der besagten Übertretungen, die ihm zur Last gelegt werden, oder irgendeines Teils davon, in der Art und Weise und Form, wie der besagte A B oben geklagt hat. Und der besagte C D stellt sich auf das Land.“
3 Unter dieser Frage kann der Beklagte alles als Beweis vorbringen, was die Wahrheit einer Behauptung unmittelbar bestreitet, die der Kläger bei einer solchen allgemeinen Frage zu beweisen hat; 1 B. & S. 213; und niemand ist verpflichtet, sich zu rechtfertigen, der nicht prima facie ein Eindringling ist. 2 B. & S. 359: 2 Saund. 284, d. Zum Beispiel ist die Einrede der Nichtschuld angemessen bei Hausfriedensbruch, wenn der Angeklagte keinen Angriff, keine Körperverletzung oder Freiheitsberaubung begangen hat, &c.; und bei Hausfriedensbruch an persönlichem Eigentum, wenn der Kläger kein Eigentum an den Gütern hatte, oder der Angeklagte nicht schuldig war, sie zu nehmen, &c.und bei Hausfriedensbruch an Grundstücken stellt diese Einrede nicht nur die Tatsache des Hausfriedensbruchs in Frage, &c., sondern auch das Eigentumsrecht, das, sei es als Eigentum oder als Besitz des Beklagten oder einer Person, unter der er Ansprüche erhebt, unter Beweis gestellt werden kann, was prima facie beweist, dass das für Hausfriedensbruch erforderliche Recht zum Besitz nicht beim Kläger, sondern beim Beklagten oder der Person, unter der er sich rechtfertigt, liegt. 8 T. R. 403; 7 T. R. 354; Willes, 222; Steph. PI. 178; 1 Chit. PI. 491, 492.
4. Bei Hausfriedensbruch im Allgemeinen lautet die Formel wie folgt: „Und der besagte C D, durch E F, seinen Anwalt, kommt und verteidigt das Unrecht und die Verletzung, wenn, &c., und sagt, dass er nicht schuldig ist an den Voraussetzungen, die ihm oben zur Last gelegt werden, in der Art und Weise und Form, wie der besagte A B oben geklagt hat. Und hiervon setzt sich der besagte C D auf das Land.“
5. Dies ist, wie zu bemerken ist, eine bloße Umkehrung oder Leugnung der in der Erklärung behaupteten Tatsachen; und sollte daher grundsätzlich nur in Fällen angewendet werden, in denen die Verteidigung auf einer solchen Leugnung beruht. Aber hier hat eine Lockerung stattgefunden, denn unter dieser Einrede ist es dem Beklagten nicht nur erlaubt, die Wahrheit der Erklärung zu bestreiten, sondern mit einigen Ausnahmen auch jeden Verteidigungsgegenstand zu beweisen, der dazu beiträgt, zu zeigen, dass der Kläger keinen Klagegrund hat, auch wenn es sich dabei um ein Geständnis und eine Umgehung der Erklärung handelt, wie z.B. eine erteilte Freigabe oder eine geleistete Genugtuung. Steph. Pl. 182-3; 1 Chit. Pi. 486.
6. In trover. Es ist nicht üblich, in dieser Klage irgendeine andere Einrede zu erheben, außer der Verjährung; und eine Freigabe und der Konkurs des Klägers können unter der allgemeinen Frage als Beweis angeführt werden. 7 T. R. 391
7. Bei einer Schuld aus einem Urteil, das einen Devastavit nahelegt, kann ein Testamentsvollstrecker auf nicht schuldig plädieren. 1 T. R. 462.
8. In Strafsachen, wenn der Angeklagte sich selbst vor Gericht stellen will, plädiert er auf nicht schuldig.

A Law Dictionary, Adapted to the Constitution and Laws of the United States. By John Bouvier. Veröffentlicht 1856.

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