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(a) Kein Angestellter eines öffentlichen Schwimmbads, der eine übertragbare Krankheit hat, während er sich in einem ansteckenden Zustand befindet, darf in irgendeiner Funktion arbeiten, die den Kontakt mit Schwimmbadbenutzern, Schwimmbadwasser oder den Betrieb der Schwimmbadausrüstung und Nebeneinrichtungen in einem öffentlichen Schwimmbad beinhaltet, es sei denn, es wird eine aktuelle schriftliche Erklärung von einem lizenzierten Arzt vorgelegt, wie in Unterabschnitt (b) vorgeschrieben.

(b) Kein Angestellter eines öffentlichen Schwimmbads oder Schwimmbadbenutzer, der an einer übertragbaren Krankheit leidet, während er sich in einem infektiösen Zustand befindet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Cryptosporidium, Giardien, Legionärskrankheit und Pseudomonas aeruginosa-Infektion, oder während er Symptome wie Husten, Fieberbläschen oder Nasen- oder Ohrenausfluss hat oder wenn er Verbände trägt, dürfen das Wasser eines öffentlichen Schwimmbads nicht betreten, es sei denn, der Angestellte des öffentlichen Schwimmbads oder der Benutzer des Schwimmbads legt dem Betreiber des Schwimmbads eine aktuelle schriftliche Erklärung vor, die von einem zugelassenen Arzt unterzeichnet ist und in der bestätigt wird, dass der Angestellte des öffentlichen Schwimmbads oder der Benutzer des Schwimmbads keine Gesundheitsgefahr für andere Benutzer des öffentlichen Schwimmbads oder der Nebeneinrichtungen darstellt.

(c) Wenn zwei oder mehr Rettungsschwimmer oder Schwimmbadbenutzer in einem öffentlichen Schwimmbad dem Schwimmbadbetreiber innerhalb von fünf Tagen melden, dass sie Durchfall hatten, muss der Schwimmbadbetreiber dies dem Vollstreckungsbeamten melden.

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