Hindu Marriage Act – What if Only Wife Wants Divorce?

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Obwohl ‚Grausamkeit‘ ein mehrdeutiger und umfassender Begriff ist, wurde ein Versuch unternommen, ihn zu verstehen.

A. Im hinduistischen Personenrecht ist „Grausamkeit“ einer der Hauptgründe für eine Scheidung. Die einfache Bedeutung des Begriffs Grausamkeit ist grausames Verhalten/Einstellungen, Brutalität, Wildheit, Unmenschlichkeit, Barbarei usw. Im juristischen Bereich bezeichnet Grausamkeit ein Verhalten, das einem anderen, insbesondere einem Ehepartner, absichtlich oder unabsichtlich körperlichen oder seelischen Schaden zufügt.

Abschnitt 13 des Hindu Marriage Act, 1955, sieht bestimmte Scheidungsgründe vor, von denen Grausamkeit der häufigste ist. Jedes eheliche Verhalten, das dem anderen ein Ärgernis bereitet, kann nicht als Grausamkeit angesehen werden. Bloße triviale Irritationen und Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, die im täglichen Eheleben vorkommen, können ebenfalls nicht als Grausamkeit gewertet werden. Grausamkeiten im Eheleben können unbegründet sein, sie können subtil oder brutal sein. Es kann sich um Worte, Gesten oder bloßes Schweigen handeln, gewalttätig oder nicht gewalttätig.

Um Grausamkeit zu begründen, muss das beanstandete Verhalten „schwerwiegend und gewichtig“ sein, so dass man zu dem Schluss kommt, dass dem antragstellenden Ehegatten ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten nicht zugemutet werden kann. Es muss sich um etwas Schwerwiegenderes als die „gewöhnliche Abnutzung des Ehelebens“ handeln. Das Verhalten muss unter Berücksichtigung der Umstände und des Hintergrunds untersucht werden, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das beanstandete Verhalten eine Grausamkeit im Sinne des Eherechts darstellt. Das Verhalten muss, wie bereits erwähnt, vor dem Hintergrund verschiedener Faktoren wie dem sozialen Status der Parteien, ihrer Ausbildung, ihrer körperlichen und geistigen Verfassung sowie ihrer Sitten und Gebräuche betrachtet werden. Es ist schwierig, eine genaue Definition festzulegen oder eine erschöpfende Beschreibung der Umstände zu geben, die Grausamkeit darstellen würden. Sie müssen so beschaffen sein, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beziehung zwischen den Parteien durch das Verhalten des anderen Ehegatten so weit verschlechtert hat, dass es ihnen unmöglich ist, ohne seelische Qualen, Quälereien oder Nöte zusammenzuleben, damit der klagende Ehegatte die Scheidung beantragen kann. Körperliche Gewalt ist nicht zwingend erforderlich, um Grausamkeit zu begründen, und ein anhaltendes Verhalten, das unermessliche seelische Qualen und Quälereien verursacht, kann durchaus Grausamkeit darstellen. Seelische Grausamkeit kann aus verbalen Beschimpfungen und Beleidigungen bestehen, indem schmutzige und beleidigende Ausdrücke verwendet werden, die zu einer ständigen Störung des seelischen Friedens der anderen Partei führen.

Zu den üblichen Beispielen für Grausamkeit gehören die folgenden:

1. Körperliche Angriffe auf einen Ehepartner
Anhaltende Wut, Zorn, Schreien oder Anschreien eines Ehepartners
2. Ständiges Herabsetzen oder Kritisieren der Fähigkeiten, der Arbeit oder des Aussehens des anderen Ehepartners
3. Öffentliches Zurschaustellen einer Affäre oder ehebrecherischen Beziehung
4. Den anderen Ehepartner fälschlicherweise des Ehebruchs beschuldigen
5. Den anderen Ehepartner nicht über eine erworbene sexuell übertragbare Krankheit informieren, während er weiterhin sexuelle Beziehungen mit dem Ehepartner unterhält, und
6. Ständiges Fernbleiben von der ehelichen Wohnung ohne jegliche Erklärung.

Zum besseren Verständnis wollen wir eine Fallstudie durchgehen:

Naveen Kohli gegen Neelu Kohli
Fakten:

Der Beschwerdeführer, Naveen Kohli, heiratete Neelu Kohli am 20.11.1975. Aus der Ehe der Parteien sind drei Söhne hervorgegangen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin sei schlecht gelaunt und eine Frau mit unhöflichem Verhalten. Nach der Heirat habe sie angefangen, sich mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zu streiten und sich schlecht zu benehmen, und schließlich sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, die elterliche Wohnung zu verlassen und ab Mai 1994 in einem gemieteten Gebäude zu wohnen.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass er im Mai 1994, als er zusammen mit der Beschwerdegegnerin und ihren Kindern Bombay besuchte, um an der Goldenen Hochzeit seines Schwiegervaters teilzunehmen, bemerkte, dass die Beschwerdegegnerin sich unanständig verhielt und sie in einer kompromittierenden Stellung mit einem Biswas Rout vorfand. Unmittelbar danach lebte der Beschwerdeführer seit Mai 1994 von der Beschwerdegegnerin getrennt. Die Beschwerdeführerin erlitt schwere körperliche und seelische Qualen.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin Rs. 9.50.000/- vom Bankkonto der Beschwerdeführerin abgehoben und auf ihr Konto eingezahlt. Der Beschwerdeführer behauptete, die Beschwerdegegnerin habe eine falsche Erstanzeige gegen ihn unter den Paragraphen 420/467/468 und 471 IPC erstattet, die als Fall Nr. 156 von 1995 registriert wurde. Ihm zufolge ließ der Beklagte wiederum einen Fall nach den Paragraphen 323/324 IPC in der Polizeistation Panki, Kanpur City, registrieren und es wurden Anstrengungen unternommen, um den Kläger zu verhaften.

Der Ehemann beantragte die Scheidung wegen „Grausamkeit“, das Gericht stellte fest, dass die Frau den Mann psychisch, physisch und finanziell belästigte und quälte. Urteil über die Auflösung der Ehe durch das Gericht gemäß Abschnitt 13 des Hindu-Ehegesetzes.

Die Ehefrau legte beim Obersten Gerichtshof Berufung ein, und der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht die vorliegenden Beweise nicht richtig gewürdigt hatte. Der High Court stellte fest, dass der Ehemann in unsittlicher Weise mit einer anderen Frau zusammenlebte. Aus diesem Grund wurde entschieden, dass es sich um ein Fehlverhalten handelte, das für die Zwecke von Abschnitt 13(1)(a) des Hindu Marriage Act unanfechtbar war, und die Scheidungsklage wurde abgewiesen.
Der Ehemann legt daher beim SC Berufung gegen das Scheidungsurteil ein.

Urteil:

Aus der Analyse und Bewertung des gesamten Beweismaterials geht klar hervor, dass die Beklagte sich entschlossen hat, nur in Qualen zu leben, um auch der Klägerin das Leben zur Hölle zu machen. Diese Art von unnachgiebiger und gefühlloser Haltung lässt im Zusammenhang mit dem Sachverhalt dieses Falles keinen Zweifel daran, dass die Beklagte darauf aus ist, die Klägerin mit seelischer Grausamkeit zu behandeln.

Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine Reihe von Fällen, einschließlich Strafanzeigen, eingereicht und alle Anstrengungen unternommen, um ihn zu belästigen und zu quälen und ihn sogar hinter Gitter zu bringen.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Wort „Grausamkeit“ in Abschnitt 13(1)(i)(a) des Gesetzes im Zusammenhang mit menschlichem Verhalten oder Benehmen in Bezug auf oder in Bezug auf die ehelichen Pflichten oder Verpflichtungen verwendet wird. Körperliche Gewalt ist nicht unbedingt erforderlich, um Grausamkeit zu begründen. Eine beständige Verhaltensweise, die unermessliche seelische Qualen und Folter verursacht, kann Grausamkeit darstellen. Seelische Grausamkeit kann in verbalen Beschimpfungen und Beleidigungen durch die Verwendung schmutziger und beleidigender Sprache bestehen, die zu einer ständigen Störung des geistigen Friedens der anderen Partei führen. Daher hebt der SC das Urteil des High Court auf und ordnet an, dass die Ehe zwischen den Parteien gemäß den Bestimmungen des Hindu Marriage Act, 1955, aufgelöst werden sollte.

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